Das sogenannte Kleinzitat setzt nach dem klaren Wortlaut des UrheberrechtsG das Anführen einzelner Stellen aus einem veröffentlichten Sprachwerk voraus. Ein "Anführen" im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt aber nur dann vor, wenn klar zum Ausdruck gebracht wird, daß die zitierte Stelle aus einem fremden Werk entnommen wurde. § 57 Abs 2 UrhG stellt das durch die Vorschriften über den Inhalt der erforderlichen Quellenangabe klar.
Links:
urheberwissen.info
zitatrecht.at
Judikatur:
Voll Leben und voll Tod